1. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der AV Möck GmbH

§ 1 Geltung

(1)     Für die Vertragsbeziehungen zwischen der AV Möck GmbH und Auftraggeber gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2)     Individualvertragliche Abreden haben Vorrang vor diesen AGB. Sonstige abweichende oder entgegenstehende Bedingungen finden dagegen keine Anwendung, sofern AV Möck GmbH diesen nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 2 Angebot und Vertrag

(1)     Angebote der AV Möck GmbH sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2)     Verträge werden erst verbindlich, wenn sie durch den Auftragnehmer in Textform bestätigt werden. Ohne ausdrückliche Auftragsbestätigung, kommt der Vertrag zu den Konditionen des Angebots mit der Übernahme der Abfälle zustande.

§ 3 Preise

(1)     Alle Preise gelten zuzüglich der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2)     Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung gelten die am Tage der Leistungserbringung gültigen Preise. Sie beinhalten lediglich die im Vertrag bezeichneten Leistungen. Sonderleistungen, die nicht vom Vertrag umfasst sind werden separat in Rechnung gestellt, sofern sie nach Vertragsschluss durch den Auftraggeber veranlasst wurden oder gesetzlich vorgeschrieben sind, ebenso Auslagen bzw. Gebühren für behördliche Genehmigungen.

(3)     Wird die Leistung gewichtsbezogen abgerechnet, sind die auf einer geeichten Waage der AV Möck GmbH oder eines Unterauftragnehmers festgestellten Gewichte für die Rechnungslegung maßgebend. Gewichtsabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen berechtigen den Auftraggeber nicht zu Beanstandungen. Sofern das ermittelte Nettogewicht unterhalb der Mindestlast liegt, ist die AV Möck GmbH berechtigt, unabhängig vom tatsächlichen Gewicht ein pauschales Entgelt geltend zu machen.

§ 4 Leistungsbedingungen

(1)     Der Leistungsumfang beinhaltet nach Art der vereinbarten Dienstleistung die Bereitstellung von Behältern der im Vertrag festgelegten Art, Größe und Anzahl, den Austausch, Leerung oder Abzug der bereitgestellten Behälter und Transport der Wertstoffe zur Recyclinganlage, die gesetzeskonforme Verwertung der im Vertrag festgelegten Wertstoffe.

(2)     Die AV Möck GmbH ist berechtigt, vertragliche Vereinbarungen ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen.

(3)     Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der AV Möck GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, auch wenn sie bei oder deren Unterlieferanten eintreten hat die AV Möck GmbH, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen, nicht zu vertreten. Sie berechtigen die AV Möck GmbH, die Leistungen auf Dauer zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Behältergestellung

(1)     Die AV Möck GmbH stellt dem Auftraggeber für die Dauer der Entsorgung die benötigten Behältnisse mietweise zur Verfügung.

(1)     Der Auftraggeber verpflichtet sich zur pfleglichen Behandlung der Behälter, insbesondere zur maximalen Füllhöhe und zum zulässigen Füllgewicht. Die infolge einer nicht vertragsgemäßen Befüllung der Behältnisse entstandenen Mehraufwendungen der AV Möck GmbH sind vom Auftraggeber zu vergüten.

(2)     Der Auftraggeber haftet für das Abhandenkommen der Mietbehälter sowie für vom Auftraggeber verursachte Beschädigungen der Mietbehälter während der Dauer der Überlassung. Schäden oder sonstige Veränderungen an den Behältern sind umgehend in Textform anzuzeigen.

(3)     Der Auftraggeber stellt sicher, dass sich die örtliche Beschaffenheit des Platzes, für das Aufstellen des Behälters und das Befahren des Zufahrtsweges mit einem LKW eignet. Für Beschädigungen an Hofflächen, Einfahrten, Straßen, Bäumen usw., die bei der Aufstellung sowie Abholung des Behälters entstehen, wird keine Haftung übernommen. Die Firma AV Möck GmbH handelt hierbei im guten Glauben.

(4)     Umsetzungen der Behälter sind ohne Zustimmung der AV Möck GmbH nicht gestattet.

(5)     Die Verkehrssicherungspflicht für die Behälter obliegt dem Auftraggeber. Erforderliche behördliche Genehmigungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen hat der Auftraggeber vor Gestellung auf eigene Kosten einzuholen. Für die unterlassene Sicherung des Behälters oder fehlende Genehmigung haftet ausschließlich der Auftraggeber.

(6)     Der Auftraggeber ist sowohl für die Beschaffenheit als auch für die Deklaration der zu entsorgenden Abfallstoffe verantwortlich. Mit Übernahme der Abfälle gehen diese in das Eigentum der AV Möck GmbH über. Hiervon ausgenommen sind gefährliche Abfälle und jene Abfälle, die nicht der Deklaration entsprechen. Letztere können von der AV Möck GmbH zurückgewiesen oder auf Kosten des Auftraggebers entsorgt werden.

§ 6 Übernahmebedingungen

(1)     Die AV Möck GmbH ist nicht verpflichtet, die Transportgenehmigung des Anlieferers zu überprüfen.

(2)     Der Auftraggeber ist stets der Abfallerzeuger. Der Auftraggeber ist für die Beschaffenheit, Zusammensetzung und sonstige Eigenschaften des Abfalls verantwortlich.

(3)     Die Annahme von Abfällen erfolgt auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der entsprechenden Gesetze und Verordnungen.

(4)     Falls in Bezug auf eine richtige Kennzeichnung der Stoffe Zweifel bestehen, ist die AV Möck GmbH berechtigt, den Abfall untersuchen zu lassen. Das Ergebnis ist für die weitere Behandlung und die Verrechnung verbindlich. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 7 Gewährleistung

(1)     Beanstandungen sind vom Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Tagen nach Erfüllung der Dienstleistung am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen.

(2)     Gewährleistungsansprüche gegen die Firma AV Möck GmbH stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.

(3) Sofern AV Möck GmbH fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§ 10 Zahlungsbedingungen

(1)     Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Soweit eine Zahlungsweise per Bankeinzug gewählt wird, findet das SEPA-Lastschriftverfahren Anwendung.

(2)     Privatanlieferer erhalten eine Last-/Gutschrift für die Anlieferung. Sie richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste und wird in bar oder per Rechnung abgerechnet.

(3)     Bei Stellung eines Containers für Neukunden wird eine Vorkasse erhoben. Sie wird mit den tatsächlichen Entsorgungskosten verrechnet. Der Kunde erhält nach der Übernahme in die Entsorgungsanlage eine Gut- bzw. Lastschrift.

(4)     Gerät ein Kunde in Verzug, so ist die AV Möck GmbH berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen.

§ 11 Preisanpassung

(1)     Ändern sich bei Leistungen, die erst nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, die der Preiskalkulation zugrundeliegenden Kosten, insbesondere Lohnkosten, Energiekosten, Steuern, Abgaben, relevante Rohstoffpreisindizes sowie Kosten für Leistungen Dritter, ist die AV Möck GmbH berechtigt, den Vertrag den geänderten Bedingungen anzupassen.

(2)     Entstehen während der Vertragslaufzeit zusätzliche Kosten aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen oder sonstigen Abgaben, so kann die AV Möck GmbH vom Zeitpunkt der Veränderungen an eine den nachgewiesenen Kostensteigerungen entsprechende Konditionsanpassung verlangen.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1)     Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2)     Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Geschäftssitz der AV Möck GmbH.

(3)     Die im Zusammenhang mit diesem Vertrag erfassten personenbezogenen Daten werden gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt.

(4)     Sollte eine Regelung in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Regelungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Regelungszweck am nächsten kommen.

Tübingen, August 2023

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